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Impressumspflicht bei Business-Websites beachten

 

Abmahnvereine stürzen sich in Deutschland auf jeden Fehler, den man machen kann. Hinterher ist man schlauer jedoch finanziell ärmer geworden.

Wir sagen Ihnen, worauf Sie achten müssen:

 

Recht in der Schweiz

Die Schweiz zählt nicht zu den Mitgliedstaaten der EU. Für Angebote, die auf Käufer in Deutschland oder Österreich abzielen, ist eine eventuelle Impressumspflicht nach deren Vorschriften zu prüfen. Umgekehrt kann das Schweizer Recht auf Medien angewendet werden, welche in der Schweiz verbreitet oder zugänglich gemacht werden.

Jede Publikation, welche sich an eine Vielzahl von Personen richtet, unterliegt der Impressumspflicht von Art. 322 Strafgesetzbuch (Schweiz)StGB. Im Impressum muss der Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie der verantwortlichen Redakteur/Redaktor angegeben werden.

Auch in der Schweiz fährt man am sichersten, wenn man ein ausführliches Impressum angibt.

Schweizerische Impressumspflicht ab 2012

Im Frühjahr 2012 wird auch in der Schweiz eine Impressumspflicht für Websites eingeführt. Hintergrund ist das revidierte Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG), das per 1. April 2012 in Kraft tritt und unter anderem eine Impressumspflicht einführt. Die Schweiz orientiert sich dabei an den Informationspflichten in der europäischen E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG).

Gemäss dem revidierten UWG handelt in Zukunft insbesondere unlauter, «wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt, klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen». Wer in der Schweiz eine Website betreibt, muss demnach künftig klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadressen veröffentlichen, wozu ausdrücklich auch E-Mail-Adressen zählen.

Website-Anbieter, die heute noch kein Impressum veröffentlichen, sollten ihre Websites so bald wie möglich mit einem vollständigen Impressum ergänzen. Anbieter, die ab Anfang 2012 über kein Impressum auf ihrer Website verfügen, drohen zwar keine Abmahnungen wie sie in Deutschland berühmt-berüchtigt sind, doch finden die Strafbestimmungen des UWG Anwendung, die unter anderem die Möglichkeit von Geldstrafen vorsehen.

Recht in der Bundesrepublik Deutschland

Ich möchte hier aus dem Telemediengesetz (gültig in Deutschland) zitieren, um die Erfordernisse für ein Impressum deutlich zu machen, die fettgedruckten Teile kann man praktisch als Checkliste verwenden:

Der § 5 TMG legt die folgenden allgemeinen Informationspflichten fest

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt


Diese Liste wäre noch durch die Angabe der Telefonnummer zu ergänzen obwohl das umstritten ist, denn der Europäischen Gerichtshofs hat mit Urteil vom 16.10.2008 - Az. C‑298/07 entschieden, dass eine Telefonnummer nicht zwingend im Impressum eines Telemediendienstes angegeben werden muss. Es ist allerdings eine zweite Kontaktmöglichkeit neben der E-Mail Adresse anzugeben bzw. zur Verfügung zu stellen.[1]

Es gibt noch viele Websites, die nicht alle diese Angaben in ihrem Impressum aufführen, oder deren Impressum kaum zu finden ist oder gar ganz fehlt. Ein gefundenes Fressen für die Abmahnungsadvokaten.

Ein abmahnsicheres Impressum könnte also kurzgesagt so ausehen: (§ 2 Nr. 1 TMG)

  • Name des Betreiber/ des Unternehmens mit Rechtsform (§ 5 Nr. 1 TMG)
  • Adresse/ Anschrift mit PLZ und Ort (§ 5 Nr. 1 TMG)
  • Telefon/ Fax (§ 5 Nr. 2 TMG)
  • Umsatzsteuer ID ( § 5 Nr. 6 TMG) mit Amtsgerichtsverweis (§ 5 Nr. 3 TMG)
  • falls vorhanden: Handelsregisternummer mit Vorstand/ Vorsitz (§ 5 Nr. 4 TMG)
  • bei GmbH oder AG: Abwicklung, Liquidation (§ 5 Nr. 7 TMG)
  • nocheinmal die Internetadresse mit eMail (§ 5 Nr. 2 TMG)
  • Herausgeber, Copyrightvermerk, Haftungsausschluss
  • Reglementierte Berufe (§ 5 Nr. 5 TMG) - z.B. Anwälte oder Architekten)


hinzu kommen bei besonderen Anbietern noch besondere Vorschriften nach § 312b Fernabsatzgesetz
(BGB, BGB-InfoVO, Teilzeit-Wohnrechtegesetz, Preisabgabenverordnung, Preisangaben- und Preisklauselgesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz, Fernunterrichtsschutzgesetz)

So gibt es auch besondere Vorschriften für Dienstleister in der neuen Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer. Mehr Infos dazu finden Sie hier: Gulp

Abmahnungen machen manchen Anwälten Spaß und kosten mal locker nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG Bußgelder in Höhe bis 50.000 €.

Also bitte genau die Shop-Variante nach Gesetz erörtern und danach das Impressum gestalten!

Hier kann/sollte weitergelesen werden!

Unser Impressum ist hier: Impressum

Recht in Österreich

In Österreich ist die Impressumspflicht für Anbieter von Inhalten auf Internetseiten in § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz (ECG) geregelt:

"(1) Ein Diensteanbieter hat den Nutzern ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen:
1. seinen Namen oder seine Firma;
2. die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;
3. Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse;
4. sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht;
5. soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde;
6. bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen;
7. sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
(2) Sofern in Diensten der Informationsgesellschaft Preise angeführt werden, sind diese so auszuzeichnen, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter leicht lesen und zuordnen kann. Es muss eindeutig erkennbar sein, ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind (Bruttopreise) oder nicht. Darüber hinaus ist auch anzugeben, ob Versandkosten enthalten sind.
(3) Sonstige Informationspflichten bleiben unberührt."

Als "sonstige Informationspflichten" sind § 24 Abs 4 und § 25 MedienG sowie § 14 Abs 1 UGB (Unternehmensgesetzbuch) zu erwähnen. § 14 Abs 1 UGB bezieht sich neben Webseiten auch auf "alle Geschäftsbriefe und Bestellscheine, die auf Papier oder in sonstiger Weise an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind" und gilt daher insbesondere auch für E-Mails.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besteht aus einem Ländercode und 8 bis 12 Ziffern, z.B.: AT U 12345678.

Sanktioniert wird die Missachtung der Impressumspflichten vom österreichischen Gesetzgeber als Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bedroht ist und von den Bezirksverwaltungsbehörden geahndet wird. Außerdem besteht die Gefahr, dass ein Mitbewerber einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen versucht, etwa wenn der Diensteanbieter eine unvollständige Telefonnummer aufführt oder eine solche, die keinen Kontakt zum Diensteanbieter vermittelt. Außerdem besteht die Gefahr, dass bestimmte Verbraucherschutzverbände im Wege der sogenannten Verbandsklage einen Unterlassungsanspruch durchsetzen könnten.

Zugleich empfiehlt es sich, auch beim Impressum die Barrierefreiheit zugunsten älterer oder körperlich behinderter Menschen zu beachten.

Recht in der EU

Maßgeblich für die Umsetzung in den Mitgliedsländern ist die Richtlinie 98/34/EG, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18, der Europäischen Kommission.

Rechtliche Belehrung

Dieser Text entsteht in offener und freier Zusammenarbeit verschiedener Autoren verschiedenen Hintergrundes und ohne redaktionelle Begleitung und Kontrolle, weder bezüglich Inhalts noch Korrektheit. Auch wenn die Autoren ständig darum bemüht sind, Beiträge zu verbessern und fehlende Angaben zu ergänzen, ist es möglich, dass Sie hier auf unrichtige, unvollständige, veraltete oder noch nicht gültige, widersprüchliche, in falschem Zusammenhang stehende, verfälschte, voreingenommene oder - womöglich sinnentstellend - verkürzte Angaben und Aussagen treffen.

  • Verwenden Sie daher die hier bereitgestellten Informationen keinesfalls als alleinige Quelle für rechtsbezogene Entscheidungen und Einschätzungen und ziehen Sie stets weitere, unabhängige Informationsquellen hinzu.
  • Bitte wenden Sie sich daher wegen Ihres Anliegens möglichst an einen Anwalt oder an eine andere qualifizierte Beratungsstelle.
  • Beachten Sie, dass in vielen Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumen Ihnen zum Nachteil gereichen kann. Sie sollten sich daher in konkreten Rechtsfragen nicht nur auf die alleinige, eigene Suche im Internet verlassen.

Es ist außerdem zu beachten, dass sich die Artikel in den meisten Fällen auf die Rechtslage und deren Anwendung in Deutschland, Österreich und/oder der Schweiz beziehen, auch wenn dies in den Beiträgen nicht in jedem Fall ausdrücklich dargestellt ist. Wenn auch viele Gesetze in zahlreichen Staaten Europas durch die Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Rahmen der Europäischen Union ähnlich sein mögen, so können doch unterschiedliche Umsetzungen und Auslegungen der EG-Richtlinien sowie abweichende Rechtspraxis in den einzelnen Mitgliedsstaaten gravierende Unterschiede hervorbringen. Dies gilt in besonderem Maße für Nicht-EU-Staaten (u. a. Schweiz, Liechtenstein).